Für die einen ist es eine Farce und Posse, für andere einfach nur noch nervig und für wieder andere haben sich die Ereignisse um die erste Pokalrunde zu einem echten Problem respektive einer Glaubensfrage entwickelt. Andere wiederum würden das Thema gerne totschweigen, aussitzen bzw. das berühmte Gras über die Sache wachsen lassen. Wie auch immer der Einzelne über diesen Fall denken mag, es bleiben, auch nach meiner Recherche, einige Fragen offen. Die wichtigste Frage lautet dabei:
Mit welcher Begründung hat der RSV Lahn-Dill bzw. dessen Rechtsbeistand, Einspruch gegen die Spielverlust-Entscheidung des Pokalspielleiters eingelegt?
Weder der die Wetzlarer vertretende Rechtsanwalt Wolfgang Schreier, noch der RSV Lahn-Dill, noch der Kommissionsvorsitzender Hans-Jürgen Bäumer wollten mir diese Frage beantworten. Während andere Beteiligte mir diese Frage nicht beantworten konnten, da ihnen das Urteil erst gar nicht zugestellt wurde – wobei ich auf diesen Punkt später noch eingehen werde.
„Ich bitte um Verständnis, dass ich keine Ausführungen zur Begründung mache. Ich möchte anderen Vereinen keine Steilvorlage für mögliche künftige Rechtsverfahren geben“, so RA Schreier, der sich sehr kooperativ zeigte. Wie sein Rechtsbeistand, gab sich der Manager der Lahnstädter, Andreas Joneck, in dieser Frage schmallippig: „Den Einspruch selbst darf ich dir leider nicht geben, da ich ansonsten selbst gegen die übliche juristische Verschwiegenheit verstoßen würde“, antwortete mir der RSV-Kümmerer per Mail. Dies ist zu respektieren – wirft auf der anderen Seite aber wiederum Fragen auf und bietet Raum für Spekulationen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass der Serienmeister in seinen Pressemeldungen auch von Fehlern Dritter sprach. Statt diese Fehler und Missstände – ohne Namensnennung – öffentlich und transparent zu kommunizieren, bleibt‘s bei einem nicht greifbarem „Fingerpointing“. Nun könnte dies aus gutem Grund geschehen und passiert sein, sagte doch RA Schreier bereits, dass er keine Steilvorlage liefern möchte. Aber, und dies sei an dieser Stelle – unabhängig irgendwelcher Datenschutzverordnungen – erlaubt zu hinterfragen:
„Wer in Rollstuhlbasketball-Deutschland ist die (moralische) Instanz, die darüber befindet, was Recht und Unrecht ist bzw. dem Sport und den Beteiligten schadet?“
Fehler mit Fehler gekontert?
Aber auch ohne das Zutun der Beteiligten kochte und brodelte in den vergangenen Wochen die Gerüchteküche, demnach sich die Wetzlarer auf § 44, Absatz 3, der Spielordnung berufen haben sollen. Ein Paragraph, der Folgendes beschreibt:
- 44 Administration vor Spielbeginn, Absatz 3. „Der 1. Schiedsrichter muss die Spielerpässe und die Identität der Spieler prüfen. Das Fehlen bzw. die Beanstandung von Spielerpässen sowie die nicht festgestellte Identität von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichts zu protokollieren. Außerdem überprüft der 1. Schiedsrichter die Lizenz und die Anwesenheit der Trainer.“
- Die Gesamtausschreibung FA RBB schreibt indes unter D VII, 2 „Die Schiedsrichter kontrollieren die Identität der Spieler anhand der vorgelegten Spielerpässe und bestätigen diese durch ein Häkchen in dem vorgesehenen Kästchen.“
Der vom Wetzlarer Trainerstab zweifelsfrei begangenen Regelverstoß (§ 44 Administration vor Spielbeginn, Absatz 1. Spätestens zehn Minuten vor Spielbeginn bestätigen beide Trainer die Übereinstimmung der Namen und der entsprechenden Nummern und Klassifizierungspunkte ihrer Mannschaftsmitglieder und die Namen der Trainer durch ihre Unterschrift auf dem Anschreibebogen. […]), wurde scheinbar mit einem „vermeintlichen Fehler“ des Schiedsrichters gekontert. Dies ist legitim und muss von jedem selbst beurteilt, gewertet und mit seinem persönlichen Wertekanon orchestriert werden. Der 1. Schiedsrichter hätte, so lässt es sich vermuten, das Fehlen Marian Kinds feststellen müssen, hätte er die Identität der Spieler „ordnungsgemäß geprüft“. Dass diese Identitätsprüfung seit Jahren jedoch darin besteht bzw. es gelebte Praxis ist, dass die Schiedsrichter die Spielerpässen mit den im Spielberichtsbogen gemachten Angaben abgleichen, sei an dieser ebenfalls erwähnt. Dies wurde mir von etlichen Unparteiischen auf Rückfrage bestätigt.
Ähnlich verhält es sich mit dem Line-up vor Spielbeginn, welches dazu gedacht ist, die Korrektheit und Ordnungsmäßigkeit der Stühle zu prüfen, sich gegenseitig in die Augen zu schauen, sich zu begrüßen und gleichzeitig zu checken, ob der Spieler, der vor einem sitzt, auch die Person ist, die auf dem Spielerpass vermerkt ist, den der Athlet in seinen Händen hält. In der Gesamtausschreibung steht nichts von „Identitätsprüfung“ oder darüber, dass der Referee das Fehlen eines Spielers festzustellen hat.
Die Gesamtausschreibung FA RBB schreibt unter („Kontrolle der Rollstühle und der benutzten Hilfsmittel“) D. X, 1 folgendes: „Die Schiedsrichter kontrollieren vor dem Spiel die Spielerpässe und die Rollstühle.“
Um dies nochmal zu unterstreichen, da teilweise Unsinn verbreitet wurde: Das Line-up dient der Kontrolle der Rollstühle und der Spielerpässe. Nicht mehr, nicht weniger.
An dieser Stelle verweise ich auf meine Fragen an die Schiedsrichterkommission und deren Antworten im Anhang, die mir Mitte Januar zugegangen sind. So gab es nach den Ereignissen in Tirol entsprechende „Hinweise zur Saison“, die die Aufgaben u. a. beim Line-up erweitern.
Persönlicher Einwurf: Dass eine durchgängige Identitätsprüfung zu Beginn der Partie nicht immer möglich ist, muss insbesondere in den unteren Ligen nicht zwangsläufig ein Nachteil sein. Man denke nur an einzeln anreisende und im Stau stehende Spieler, die vom Trainer schon auf den Bogen geschrieben werden. Denn: Nicht alle Klubs haben einen Mannschaftsbus und reisen zusammen an. Und wir bewegen uns immer noch im sich sukzessive professionalisierenden Rollstuhlbasketball und nicht in der easycredit BBL. Oder man denke nur an den Januar 2017 zurück, als der RSV Lahn-Dill auf den letzten Drücker in Köln zum Spiel erschien. Hatte sich doch die Anreise durch Staus und einen Unfall verzögert. Dies kommt in den besten Familien vor. In solchen Fällen müssen sich die Unparteiischen auf die Angaben und die Unterschrift des Trainers verlassen können. Ob seiner Zeit in Köln eine „ordnungsgemäße Identitätsprüfung“ stattgefunden hat, lässt sich nicht sagen.
Doch weiter im Text: Der Einspruch und die vermeintliche Begründung führten in den darauffolgenden Tagen und Wochen zu einem einzigen Chaos in Rollstuhlbasketball-Deutschland, an dem etliche Personen mitwirkten und die ganze Situation verschlimmerten. Statt alles professionell, mit der nötigen Ruhe und der nötigen Distanz zu behandeln, wurde telefoniert, geschrieben, verhandelt, Beteiligte außen vorgelassen oder vor den Kopf gestoßen, Dinge übers Knie gebrochen, geflickschustert und die Werte, die den Rollstuhlbasketball auszeichnen, teilweise bewusst und unbewusst mit Füßen getreten.
Der Verzicht
An dieser Stelle muss klar gesagt werden, dass dem Weiterkommen des RSV Lahn-Dill ein schriftlicher Vergleich bzw. Verzicht der beteiligten Vereine RSC Tirol, RSC Frankfurt, Lux Rollers und RSV Lahn-Dill e. V. (vertreten durch RA Schreier) zugrunde liegt. Der Eindruck, der teilweise erweckt wurde, dass die Vereine – unabhängig voneinander – mal eben so auf die weitere Teilnahme verzichtet haben, ist nicht wirklich korrekt. Manch ein Klub hat sich schon auf das mögliche Nachholspiel eingestellt. Es muss aber auch erwähnt werden, dass die Vereine stets den sportlichen Erflog der Wetzlarer akzeptierten. Richtig ist aber auch, dass der Vorsitzende der Kommission 1 diesen Verzicht aktiv mit herbeigeführt und gesteuert hat.
Bzgl. des koordinierten Verzichts liegen mir entsprechende Informationen vor, die mir von den Beteiligten mündlich wie auch schriftlich bestätigt wurden. So fragte ich bei RA Schreier wie folgt nach:
Uns liegen Informationen vor, dass Sie als Vertretungsberechtigter des RSV Lahn-Dill e. V. – wie auch die Vereine RSC Tirol, RSC Frankfurt und Lux Rollers – einem Vergleich zugestimmt haben, der vom Vorsitzenden der Kommission 1 des Fachbereichs Rollstuhlbasketball im DRS (Hans-Jürgen Bäumer) Ende November verschickt wurde. Was sagen Sie dazu?
„Ausgangspunkt war, dass insbesondere die Vereine Tirol und Luxemburg, aus welchen Gründen auch immer, keine weiteren Spiele mehr austragen wollten. Jedenfalls waren das die Infos, die dem RSV zur Verfügung standen und die der Kommissionsvorsitzende auch so bestätigt hat. Der RSC Frankfurt resp. die Lahn-Dill Skywheelers waren ohnehin nicht mehr im „Topf“. Richtig ist, dass der Komissionsvorsitzende einen Vergleich zwischen den Mannschaften der Gruppe 6 vorgeschlagen hat, dem ich auch für den RSV zugestimmt hatte. Ich habe dann aber in einem weiteren Schriftsatz auf § 47 Abs. 2 der SO hingewiesen. Der Wortlaut dieser Vorschrift passt zwar in erster Linie für die Meisterschaftsspiele in allen Klassen. Die Spielordnung gilt aber auch für den Pokalwettbewerb. Nach dieser Vorschrift werden beim Verzicht einer Mannschaft alle Spiele dieser Mannschaft aus der Wertung genommen. Diese Vorschrift ist m. E. zumindest auch analog auf den Pokalwettbewerb anzuwenden, da insoweit eine offensichtliche Regelungslücke besteht. Ich habe den Verzicht der drei anderen Mannschaften als rechtlich „sauberere“ Lösung angesehen als einen Vergleich, bei dem allerdings am Ende dasselbe Ergebnis gestanden hätte. Damit musste nicht auf einen Vergleich zurückgegriffen werden, sondern es konnte anhand der Spielordnung entschieden werden. Nachdem Herr Bäumer mir mitgeteilt hatte, dass die drei anderen Mannschaften auf eine Teilnahme am Pokalwettbewerb verzichtet hatten, habe ich die Anträge zu Ziff. 1 und 2 zurückgenommen, um Herrn Bäumer insoweit eine vielleicht komplizierte juristische Entscheidung zu ersparen. Es blieb dann nur noch mein Antrag zu Ziff. 3. dem stattgegeben wurde im Wesentlichen mit der zuvor geschilderten Begründung.“
Die in den letzten Sätzen genannten Anträge beziehen sich auf meine erste Frage an Herrn Schreier, die ich im Folgenden nebst Antwort wiedergebe:
Herr Schreier, der RSV Lahn-Dill hat gegen die Entscheidung des Pokal-Spielleiters auf Spielverlust in der 1. DRS-Pokal-Runde (Gruppe 6) Einspruch eingelegt. Wie wurde dieser Einspruch begründet?
Ich habe im Auftrag des RSV Lahn Dill gegen die Entscheidung des Pokalspielleiters (Spielverlust u. Geldstrafe) Berufung eingelegt mit folgenden Anträgen.
- Die Entscheidung auf Spielverlust aufzuheben und die beiden Spiele wie ausgetragen zu werten.
- Die Geldstrafe aufzuheben.
- Festzustellen, dass der RSV für das Viertelfinale qualifiziert ist.
[…] Zusatz: in der angegriffenen Entscheidung gegen den RSV war gleichzeitig ein Entscheidungsspiel zwischen Tirol und Luxemburg angesetzt worden.
Ob es dem Vorsitzenden der Kommission 1 rechtlich oder qua Amt zusteht, mit den am Einspruch beteiligten Vereinen zu sprechen bzw. zu verhandeln, kann ich nicht beurteilen. Einige Personen, mit denen ich gesprochen haben, sind der Meinung, dass die Berufungsinstanz den Einspruch neutral zu prüfen und ein Urteil zu fällen hat. Punkt. Andere wiederum sprechen davon, dass die Beteiligten zu hören und in die Entscheidung eingebunden werden können. Dem könnte ebenfalls zugestimmt werden, wenn denn alle beteiligt waren und wurden. Und dies war nachweisbar nicht der Fall. So wurden z. B. die Schiedsrichter, die das entscheidende Spiel gepfiffen und den vermeintlichen Fehler begangen haben, nicht gehört bzw. offiziell vom Kommissionsvorsitzenden zu den Vorkommnissen in Tirol befragt. Auch die BG Baskets Hamburg 2 waren nicht eingebunden. Diese mögen zwar auf den ersten Blick nicht direkt betroffen gewesen sein; wenn jedoch der hehre Anspruch besteht, eine Lösung zu finden, die allen gerecht wird, warum wurden dann die Baskets und wichtige Personen außen vorgelassen und nicht gehört? Vielleicht hat der Schiedsrichter den Spieler Kind – beim Abhaken – auch in der Halle oder in den Kabinengang rollen sehen und damit – in seinen Augen – dem Thema „Identitätsprüfung“ genüge getan? Wir wissen es nicht.
Um noch eine weitere Meinung darüber zu erhalten, was ein Spiel-/Kommissionsleiter darf bzw. nicht, habe ich Herrn RA Schreier folgende Frage gestellt:
Was sind für Sie, als langjähriger Vorsitzender des DBB-Rechtsausschusses, die Aufgaben eines Spielleiters/Kommissionsvorsitzenden in Hinblick auf ein Berufungsverfahren? Würden Sie mir zustimmen, dass ein Spielleiter/Kommissionsvorsitzender die Gründe einer Berufung neutral zu prüfen und gemäß der offiziellen Statuten und Regeln ein entsprechendes Urteil zu fällen hat? Oder kann es auch Aufgabe eines Spielleiters/Kommissionsvorsitzenden sein, einen Vergleich mit den vom Einspruch betroffenen Klubs herbeizuführen?
„Die Regelung, dass der Vorsitzende der Kommission 1 (Spielbetrieb) auch gleichzeitig alleiniger Entscheider in Berufungsverfahren ist, ist in meinen Augen unabhängig von der Person, unglücklich. Ich hatte dies auch in der Berufungsbegründung gerügt. Im Übrigen besitzt der Kommissionsvorsitzende sicherlich eine hohe sportliche Kompetenz. Unabhängig davon ist es zum Beispiel in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgeschrieben, dass ein Richter verpflichtet ist, in jeder Lage des Verfahrens auf einen Vergleich hinzuwirken. Ich halte dies auch in Sportrechtsverfahren für legitim und geboten und habe das auch selbst als Vorsitzender des Rechtsausschusses des DBB oder als Vorsitzender des Schiedsgerichts der Herren Basketball Bundesligen praktiziert. Dabei ist darauf zu achten, dass außer den Vergleichsparteien keine andere Mannschaft durch den Vergleichsinhalt unmittelbar betroffen ist.“
Einspruch stattgegeben – Urteil bekommt nur einer
Wie von RA Schreier mitgeteilt, wurde dem dritten Einspruch bzw. der Berufung des RSV Lahn-Dill stattgegeben. Den Wetzlarern ging auch – was sich ihrer Pressemitteilung vom 01.12.2018 entnehmen lässt – ein Urteil zu. Unabhängig davon, ob den anderen Beteiligten (Tirol, Frankfurt & Lux Rollers) dieses Urteil ebenfalls hätte zugehen müssen, was es nicht ist, wirkt das ganze Prozedere – nach meinem Empfinden – mitunter durchtaktet. Sprich: Der Verzicht der Vereine führte im Grund genommen dazu, dass insbesondere der erste Einspruch des RSV („Die Entscheidung auf Spielverlust aufzuheben und die beiden Spiele wie ausgetragen zu werten“) obsolet und entsprechend zurückgezogen wurde. Einspruch Nummer 3, der feststellte, dass Wetzlar das Viertelfinale erreicht, wurde stattgegeben.
Um noch klarer zu sehen, fragte ich bei RA Schreier nach: Gesetz den Fall, der Kommissionsvorsitzende hätte ihren drei Berufungsanträge stattgegeben, hätten dann andere Vereine die Möglichkeit gehabt, gegen das entsprechende Urteil Revision einzulegen?
„Nein. Nur wenn sie unmittelbar betroffen gewesen wären. Dann hätten sie aber auch am Verfahren beteiligt werden müssen.“
Gut gemeint ist nicht gut gemacht
Gesetz den Fall, die an der Causa beteiligten Vereine und Macher wollten, nachdem die Wetzlarer den wunden Punkt trafen, nur das Beste für den Basketball erreichen und Schaden vom Sport abwenden, bleibt festzuhalten, dass dies in puncto Außenwirkung gründlich in die Hose ging. Denn: Gut gemeint ist nicht gut gemacht – und es bleibt:
_Ein Kommissionsvorsitzender, dessen Befugnisse in Berufungsfragen auf den ersten Blick nicht klar ersichtlich und erkennbar sind. Muss er alleine aufgrund der vorliegenden Informationen ein Urteil fällen? Oder darf er mit allen Beteiligten „Vergleiche“ herbeiführen? Hier ist dringender Handlungs- und Aufklärungsbedarf. Erwähnt werden muss, dass ich Hans-Jürgen Bäumer (wie über Facebook kommuniziert) am 3. Dezember 2018 Fragen geschickt habe, die er nicht beantworten wollte. Am 20. Dezember 2018 habe ich erneut Fragen an den Kommissionsvorsitzenden geschickt, die ebenfalls unbeantwortet blieben. Auf diese Mail hin meldet sich Jürgen Bäumer telefonisch bei mir. Da ich jedoch im Aufbruch befindlich war, musste ich das Telefonat auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Alle von mir gestellten Fragen können dem „Anhang“ entnommen werden.
_Ein latenter Vertrauensverlust in die Werte und die dem Sport zugrunde liegenden Ordnungen und Paragrafen. Man möge sich nur vorstellen, dass es einen DRS-Pokal-Sponsor gäbe, der für diesen Wettbewerb und die Namensrechte Geld bezahlt hätte – ein nicht auszudenkender PR-Super-GAU.
_Vereine, die aufgrund Ihres Verzichts bis heute noch keine Strafe erhalten haben. Was mir auf Nachfrage bestätigt wurde. Zwar haben die Spielleiter, nach meinen Informationen, einen gewissen Handlungs- und Ermessensspielraum in puncto Strafe, jedoch deutet das Nichtaussprechen einer Strafe im Falle Hamburgs auf Vergesslichkeit oder ein unterschwellig vorhandenes Verständnis für deren Viertelfinal-Rückzug hin. Dass die Vereine, die nachträglich auf ihrer Erstrundenteilnahme verzichtet haben, (noch?) keine Strafe erhalten haben, könnten böse Zungen als „Dankeschön“ bzw. Entgegenkommen werten. Letztlich sind die bis dato nicht ausgesprochenen Strafen ein weiteres kleines Puzzleteil im diffusen „Pokal-Chaos“.
Persönliche Anmerkung:
Liebe Rollstuhlbasketball-Freunde,
mir liegt der Sport, die Szene und eine neutrale und objektive Berichterstattung am Herzen. Dies mag nicht allen gefallen und mir ein 100%ige Objektivität und „Paragrafen-Interpretation“ nicht immer gelingen. Die knapp 3.000 Wörter habe ich nach bestem Wissen und Gewissen zu Sätzen formuliert. Eine Story, die mit viel Recherche und jeder Menge investierter Lebens-/Arbeitszeit einherging. Gerade in diesen Tagen und solchen Situationen ist es m. E. wichtig, dass alle Fakten auf den Tisch kommen und sich jeder eine persönliche Meinung bilden kann. Dass sich bestimmte Beteiligte nicht äußern möchten ist ihr gutes Recht und zu respektieren. Dieselben Personen müssen aber auch damit leben, dass Interpretationsspielräume entstehen, die von Fans, der Community, Sponsoren und anderen Vereinen mit Mutmaßungen, Spekulationen und Hörensagen gefüllt werden. Ein Vakuum, das mit Transparenz, Offen- und Ehrlichkeit hätte gefüllt werden können.
Martin Schenk
Anhang
Fragen an die Schiedsrichterkommission
Ist es offizielle Aufgabe des Kampfgerichts oder der Schiedsrichter, die tatsächliche Anwesenheit der auf dem Spielberichtsbogen eingetragenen Spieler (in der Halle, auf dem Spielfeld oder der Ersatzbank) zu prüfen? Und: Was ist die konkrete und vorgeschriebene Aufgabe der Unparteiischen vor Spielbeginn in Hinblick auf die Kontrolle des Spielberichtsbogen und der Spielerpässe?
Das Kampfgericht hat nicht die Aufgabe, die Anwesenheit von Spielern zu überprüfen.
Die Aufgaben der Schiedsrichter vor Spielbeginn sind in §44 der Spielordnung sowie unter D.VII der Gesamtausschreibung, außerdem in den RBB Regeln §46 festgelegt. Zusätzlich müssen noch die „Hinweise zur Saison“ der SRK beachtet werden.
Die Schiedsrichter überprüfen vor Spielbeginn den Anschreibebogen auf die Korrektheit der Eintragungen (z. B. Spielhalle, Uhrzeit, Liga, Spielnummer…)
Nach §44 Absatz 3 der Spielordnung sowie zur Administration vor Spielbeginn muss der 1. SR “[…] die Spielerpässe und die Identität der Spieler prüfen. Das Fehlen bzw. die Beanstandung von Spielerpässen sowie die nicht festgestellte Identität von Spielern sind auf der Rückseite des Spielberichts zu protokollieren.”
Wenn ein Spieler zum Zeitpunkt der Kontrolle der Teilnehmerausweise nicht anwesend ist kann die Identitätskontrolle bei diesem Spieler naturgemäß nicht durchgeführt werden. Auf der Rückseite des Spielberichtsbogen ist über die fehlende Identitätskontrolle vor Spielbeginn ein Vermerk anzubringen, auf der Vorderseite kann der Spieler nicht abgehakt werden (D.VII Gesamtausschreibung).
Sollte der Spieler im Laufe des Spiels noch eintreffen, kann die Identität dann festgestellt werden und ein erneuter Vermerk ist auf der Rückseite des Spielberichtsbogen anzubringen. Dies ist bis zur Unterschrift des ersten Schiedsrichters nach Spielende möglich.
Vor Spielbeginn werden die Mannschaften von den Referees aufgereiht. Was genau wird anschließend offiziell gemacht bzw. geprüft?
Hierzu ist D.X der Gesamtausschreibung sowie die „Hinweise zur Saison“ der Schiedsrichterkommission an die RBBL-SR zu beachten:
D.X Kontrolle der Rollstühle und der benutzten Hilfsmittel (Gesamtausschreibung)
1. Die Schiedsrichter kontrollieren vor dem Spiel die Spielerpässe und die Rollstühle.
2. Nur bei Doppelamputierten Spielern überprüfen die SR die benutzten Hilfsmittel (unterhalb der Knie) daraufhin, ob sie auf dem Spielerpass eingetragen sind. Diese Spieler dürfen nur mit den auf dem Spielerpass eingetragenen Hilfsmitteln (oder mit weniger Hilfsmitteln) spielen. Hilfsmittel oberhalb der Knie dürfen ohne Eintragung verwendet werden. Die Eintragungen der Hilfsmittel werden von der Klassifizierungskommission der Spielerpassverwaltung (Team-SL) mitgeteilt, die die Hilfsmittel auf der Rückseite des Spielerpasses einträgt. Verwendet ein Spieler Hilfsmittel, die auf dem Spielerpass nicht eingetragen sind, darf er am Spiel nicht teilnehmen.
4. Kontrolle der Rollstühle (Hinweise zur Saison der SRK)
4.1 Spätestens 15 Minuten vor Beginn des Spiels findet das Line-up statt. Es dient i.w. der Begrüßung jedes einzelnen Spielers und dessen Identifizierung mit dem Passbild auf dem Spielerpass.
4.2 Die Rollstühle werden vor dem Spiel nicht in Bezug auf ihre Korrektheit bzgl. Art. 3 der Regeln überprüft. Dafür ist der Spieler selbst verantwortlich (also kein Nachmessen der Sitzhöhe, der Fußrasten etc.).
Nach §38.1.3 der RBB-Regeln sind die „Spieler (…) selbst dafür verantwortlich, dass sein Rollstuhl den Vorschriften des Artikels 3.1 entspricht, wenn er sich mit seinem Rollstuhl auf das Spielfeld begibt.“ Auf internationalen Turnieren finden seit langem keine „Lineups“ mehr statt.
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Fragen an Hans-Jürgen Bäumer, 20.12.2018
- Hast du den Einspruch des RSV-Lahn Dill – in Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung der Pokalspielleitung – ordnungsgemäß geprüft? Wenn ja, welche Entscheidung wurde getroffen?
- Der RSV Lahn-Dill spricht in seiner Pressemitteilung vom 1. Dezember 2018 davon, dass ihm ein Urteil von dir zugestellt wurde. Kannst du uns die Urteilsbegründung – ohne Namensnennung – zur Verfügung stellen oder diese kurz erläutern?
- Wenn eine Entscheidung getroffen wurde, warum wurde diese nicht veröffentlicht, so dass Dritte hätten Berufung einlegen können? Oder wurde der Einspruch eventuell abgewiesen?
- Uns liegen Informationen vor, dass du den Lux Rollers, dem RSC Frankfurt e. V. und dem RSC Tirol einen Vergleich vorgeschlagen hast, dem der RSV Lahn-Dill (vertreten durch Herr Rechtsanwalt Wolfgang Schreier) wie auch die Vereine zugestimmt haben. Was sagst du dazu?
- Ist es richtig, dass du die in der vorherigen Frage genannten Vereine bzw. deren Vertreter ferner um die Abgabe einer Verzichtserklärung gebeten hast?
- Wurden die Vereine RSC Tirol, RSC Frankfurt e. V. und Lux Rollers – aufgrund Ihres Verzichts auf Teilnahme an der 1. DRS-Pokalrunde – mit einer entsprechenden Strafe gemäß Strafenkatalog der Spielordnung Rollstuhlbasketball belegt? Wenn ja, wann und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?
- Möchtest du generell noch etwas zu dem Thema sagen?
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Fragen an Hans-Jürgen Bäumer, 03.12.2018
- Jürgen, wann genau haben dich die offiziellen Nachrichten der Lux Rollers, der Mainhatten Skywheelers und des RSC Tirols zum Verzicht auf die Teilnahme am DRS-Pokal erreicht?
- Kannst du bitte den Passus der Pokal-Spielordnung zitieren, der besagt, dass ein nachträglicher Spielverlust nicht zum direkten Pokal-Ausschluss führt, sondern zum Abrutschen auf den letzten Platz in der entsprechenden Vorrundengruppe?
- Gab es zwischen dir, den Verantwortlichen der Lahn-Dill Skywheelers, der Lux Rollers, des RSC Tirol und des RSV Lahn-Dill nach der erstinstanzlichen Entscheidung der Pokal-Spielleitung Kontakt? Wenn ja, was wurde besprochen?
- Wie wäre das Verfahren aus deiner Sicht weitergelaufen, hätten die Lux Rollers, die Lahn-Dill Skywheelers und der RSC Tirol nicht auf die Pokalteilnahme verzichtet? Kannst du die (zeitliche) Abfolge bzw. die Szenarien kurz skizzieren?
- Würdest du mir zustimmen, dass das knapp einmonatige Zeitfenster zwischen erster und zweiter Pokalrunde (Viertelfinale) einen zusätzlichen Entscheidungs- und Handlungsdruck für alle Beteiligten aufgebaut hat? Wenn nein, warum? Wenn ja, was heißt das für die Zukunft?
- Wie beurteilst du als Spielleiter die entstandene Außenwirkung dieses “Pokal-Verfahrens” auf den deutschen Rollstuhlbasketball insgesamt?
- Gibt es etwas, dass du in diesem Zusammenhang oder generell noch darlegen möchtest?
Text: Martin Schenk | Foto: Steffie Wunderl